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5.1.17 Beiziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung des Insolvenzverwalters
Dem Insolvenzverwalter obliegt die Verwaltung und Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens, wobei er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten grundsätzlich selbst auszuüben hat. Er kann für einzelne Tätigkeiten, zB für die Prüfung der Bücher oder die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Dritte beiziehen. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bereitet, der mit der Aufgabe zu Betrauende geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu erwarten ist. Der beigezogene Sachverständige hat keinen Kostenersatzanspruch gegen die Insolvenzmasse, der Insolvenzverwalter kann die für ihn aufgewendeten Kosten aber als Barauslage geltend machen. • [Fußnote: OLG Wien ZIK 2020/293.]