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1.6.5 Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 79 Abs 1 IO bestimmt, dass wenn der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden ist, dies so wie die Verfahrenseröffnung öffentlich bekannt zu machen ist. Es sind gem § 79 Abs 2 IO auch die Behörden und Stellen der §§ 75 bis 78 IO zu benachrichtigen und gem § 79 Abs 3 IO die vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Eintragung in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen zu löschen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 79 IO vernichtet die Verfahrenseröffnung und wirkt zurück; sie beseitigt vor allem die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners hinsichtlich der Insolvenzmasse, die wieder freies Vermögen wird. Die vom Insolvenzverwalter an der (ehemaligen) Insolvenzmasse vorgenommenen Rechtshandlungen binden den Schuldner aber. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 79 IO E 3.]