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Dokument-ID: 1058179
9.11.5 Belehrung des Verpflichteten
Der Verpflichtete ist bei der Abgabe des Vermögensverzeichnisses gem § 47 Abs 2 EO darüber zu belehren, dass die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses strafbar ist und es ist ihm Einsichtnahme in das errichtete Protokoll zu gewähren. § 292a StGB stellt die Abgabe eines falschen Vermögensverzeichnisses unter Strafe, wenn dadurch die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährdet wird. Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.