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12.4.3 Benachteiligungsabsicht
Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht?
Nach Eintritt der materiellen Insolvenz muss Benachteiligungsabsicht angenommen werden, wenn der Schuldner die Leistung im Bewusstsein vorgenommen oder veranlasst hat, andere Gläubiger als den befriedigten oder sichergestellten damit allenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß oder nicht fristgerecht befriedigen zu können. • [Fußnote: OGH ecolex 1991, 532.] Hegt der Schuldner die zwar objektiv falsche, aber subjektiv nachvollziehbare Hoffnung einer Sanierung, liegt nur Begünstigungs- und keine Benachteiligungsabsicht vor. • [Fußnote: OGH 22.04.1997, 4 Ob 99/97f.]