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Dokument-ID: 726386
2.15.3 Berechtigung zur Antragstellung
Weder die Gläubiger, noch das Kreditinstitut selbst ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Der Antrag kann ausschließlich von der FMA gestellt werden, während aufrechter Geschäftsaufsicht auch von der Aufsichtsperson.