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Dokument-ID: 441355
19.1.8 Berichtigung und Widerruf
Dem Verpflichteten stehen gegen die Erteilung der Bestätigung als EuVT Rechtsbehelfe in Form der Anträge auf Widerruf und Berichtigung zu. Der betreibende Gläubiger hat ein Rekursrecht, wenn die Erteilung der Bestätigung versagt wird. Ein Rekursrecht gegen den Beschluss, mit dem die Bestätigung erteilt wird, steht hingegen nicht zur Verfügung.