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7.10 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
Anwendungsfall
Der Zahlungsplan wirkt auch hinsichtlich der Forderungen von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Gerade in Privatinsolvenzen melden Gläubiger ihre Forderungen oft nicht an, weil sie mit keiner Quote rechnen; dadurch wird der Schuldner aber idR gezwungen, die angebotene Quote zu erhöhen. Beantragen diese Gläubiger später aber eine Entscheidung nach § 197 IO, nachdem sie aus der Insolvenzdatei ersehen haben, dass der Schuldner eine aus Gläubigersicht attraktive Quote angeboten hat, verursacht diese Vorgehensweise einen erheblichen Verfahrensaufwand und umgeht die Forderungsanmeldung.