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5.10.6 Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen
IdR erleidet ein verspätet anmeldender Gläubiger nur den Nachteil, dass er als Entschädigung für die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung EUR 50,– zuzüglich Umsatzsteuer bezahlen muss. Wenn zwischenzeitig schon eine Zwischenausschüttung stattgefunden hat, so besteht aber die Gefahr, dass die Masse später durch Masseforderungen aufgebraucht wird und für eine auch nur teilweise Befriedigung der verspäteten Forderung nicht ausreicht. Wenn die Masse daher für eine solche Gleichstellung nicht ausreichen sollte, geht dies zu Lasten des Gläubigers der verspätet angemeldeten Forderung.