© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1058130
9.8 Beschlüsse
Allgemeines
§ 62 EO bestimmt, dass – sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet – die gerichtlichen Entscheidungen im Exekutionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden Verfügungen durch Beschluss erfolgen. Einzig gesetzlich angeordnete Ausnahme ist die Entscheidung über die Aufteilung des Meistbots im Rahmen einer Teilungsexekution, die gem § 352c EO in der Form eines Urteils zu treffen ist.