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Dokument-ID: 570647
5.9.5 Besonderheiten der Rechnungslegung für die Sanierungsplantagsatzung
§ 145b Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und diese in der Sanierungsplantagsatzung zu ergänzen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf daher keiner gesonderten Aufforderung durch das Insolvenzgericht.