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21.6 Bestätigung über die Vollstreckbarkeit
Mit der EO-Novelle 2016 findet sich die (ehemalige) Bestimmung des § 7a EO über den Europäischen Vollstreckungstitel nunmehr in § 419 EO. Die EuVTVO enthält keine Verfahrensregeln betreffend die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Die Verordnung hat die Gestaltung des Bestätigungsverfahrens den nationalen Gesetzgebern überlassen. Der österreichische Gesetzgeber war der Ansicht, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel entspreche funktionell der Vollstreckbarkeitsbestätigung, weshalb er an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angeknüpft hat.