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Dokument-ID: 1101485
7 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
§ 9 ReO regelt die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Gemäß Abs 1 hat das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn