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Dokument-ID: 1058192
9.11.11 Beugehaft
Wenn der Verpflichtete sich vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan ungerechtfertigt weigert, so ist die Beugehaft über ihn zu verhängen. Diese endet gem § 48 Abs 2 EO mit Abgabe des Vermögensverzeichnisses, spätestens aber nach Ablauf von sechs Monaten. Der Haftbeschluss ist sofort vollstreckbar; ein dagegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Gem § 366 EO darf der Vollzug der Haft nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.