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Dokument-ID: 636925
12.5.2 Beweislast
Bei diesem Anfechtungstatbestand trifft den Insolvenzverwalter die Beweislast für: • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 8/12.]
- den Abschluss des Vertrages durch den Schuldner
- die Vornahme im letzten Jahr vor der Verfahrenseröffnung
- die darin liegende Vermögensverschleuderung
- die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des anderen Teils davon
- und die Befriedigungstauglichkeit.