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Dokument-ID: 638203
12.8.4 Beweislast
Bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und Z 2 IO, jeweils 1. Fall hat der Insolvenzverwalter zu beweisen • [Fußnote: König, Anfechtung, 4. Auflage, Rz 11/98.]
- die Befriedigung oder Sicherstellung des Insolvenzgläubigers nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw nach der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis des anderen Teils von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder Antragstellung
- die Befriedigung oder Sicherstellung innerhalb von sechs Monaten vor der Verfahrenseröffnung und
- die Befriedigungstauglichkeit.