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Dokument-ID: 905109
3.14.2 Beweislastverteilung
Allgemeines
Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein von der EuInsVO 2015 erfasstes Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens leisten hätte müssen, wird gem Art 31 Abs 1 EuInsVO 2015 befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. Es schadet insofern nur die positive Kenntnis von der Verfahrenseröffnung.