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6.2.1 Antrag
Die Bewilligung einer Sicherungsexekution setzt einen ausdrücklichen Antrag, die Exekution zur Sicherstellung zu bewilligen, voraus. Ist ein Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen vor und hat sich der betreibende Gläubiger nur im zulässigen Exekutionsmittel vergriffen, so ist die Exekution zur Sicherstellung mit dem richtigen Exekutionsmittel (zB statt zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung eines Pfandrechts, Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechts) zu bewilligen und das Mehrbegehren abzuweisen. Hiebei kann die Frage, ob der Antrag auf Einverleibung eines Pfandrechts auch den Antrag auf Vormerkung des Pfandrechts umfasst, für das Exekutionsverfahren unerörtert bleiben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004712.]