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Dokument-ID: 1058106
9.1.7 Bezeichnung des Exekutionsobjekts
Das Exekutionsobjekt muss unter Angabe des Ortes, wo es sich befindet, bezeichnet werden. Nur in der Fahrnisexekution ist eine generelle Umschreibung der Exekutionsobjekte in der Weise zulässig, dass auf alle in der Gewahrsame des Verpflichteten stehenden beweglichen Sachen aller Art gegriffen werden möge. • [Fußnote: OGH 27.02.2008, 3 Ob 26/08g.]