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Dokument-ID: 1058104
9.1.6 Bezeichnung des Exekutionstitels
Der Exekutionsantrag hat die genaue Bezeichnung des Exekutionstitels zu enthalten; die bloße Beilage des Exekutionstitels reicht nicht. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1986/25.] Die bestimmte Angabe des Exekutionstitels ist deshalb erforderlich, weil der Verpflichtete, dem die Beilagen des Exekutionsantrags nicht zugestellt werden, allein aufgrund dieser Angaben die Gesetzmäßigkeit der Exekutionsbewilligung überprüfen können muss. • [Fußnote: LGZ Wien EF 69.977.]