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4.6.10 Bücherliche Einverleibungen und Löschungen
Der Ersteher kann unter Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen gem § 237 Abs 1 EO schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechts an der versteigerten Liegenschaft, die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte, die Löschung der Anmerkung der Versteigerung, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen beim Exekutionsgericht beantragen. Die bücherliche Einverleibung und Löschung nach § 237 Abs 1 EO setzen den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen durch den Ersteher, insbesondere des vollständigen Erlags des Meistbots voraus. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 237 E 27.]