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13.10 Dauer der Aufschiebung und Fortsetzung der Exekution
§ 44 Abs 4 EO bestimmt, dass im Aufschiebungsbeschluss die Zeit anzugeben ist, für die die Aufschiebung bewilligt wird. IdR wird die Dauer nicht kalendermäßig festgelegt, sondern ausgesprochen, dass die Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, das den Aufschiebungsgrund bildet, erfolgt. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO, 2. Auflage, § 44 Rz 53.] Wenn ein Datum festgelegt wurde, dann wirkt die Aufschiebung dennoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Grund für die Aufschiebung weggefallen ist. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 44 Rz 54.]