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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.6.1 Wirkungen der Aufschiebung

§ 43 Abs 1 EO bestimmt, dass bei Aufschiebung der Exekution die Exekutionsakte, die zur Zeit der Antragstellung bereits bestanden haben, bestehen bleiben, sofern das Gericht keine andere Entscheidung trifft. Wenn im Aufschiebungsantrag nichts anderes beantragt wird, dann ist dieser als Antrag um Aufschiebung unter Aufrechterhaltung der Exekutionsakte zu verstehen.

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