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1.5 Definitionen
Art 2 EuInsVO enthält die Definitionen der wichtigsten in der EuInsVO verwendeten Begriffe. Gemäß Art 2 lit a EuInsVO sind Insolvenzverfahren die in Art 1 Abs 1 EuInsVO genannten Gesamtverfahren, dh solche, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Sie sind in Anhang A angeführt. Für Österreich sind noch das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren), das Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung, das Schuldenregulierungsverfahren, das Abschöpfungsverfahren und auch noch das Ausgleichsverfahren genannt.