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Dokument-ID: 532248
5.7.3 Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte
§ 116 Abs 1 IO zählt die dem Insolvenzgericht mitzuteilenden Geschäfte auf. So hat der Insolvenzverwalter mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit einer Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen: