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Dokument-ID: 532884
10.4.2 Der Antrag
Antragspflicht
Das Insolvenz-Entgelt gebührt nur über Antrag des Dienstnehmers. In der Praxis kann die Antragstellung durch die Arbeiterkammer durchgeführt werden. Die Arbeiterkammer, die – außer in Tirol, Vorarlberg und Kärnten – durch den Insolvenzschutzverband der ArbeitnehmerInnen handelt, bringt den Antrag für den Anspruchsberechtigten beim jeweils zuständigen Insolvenzgericht und bei der zuständigen Geschäftsstelle des IEF ein. Der Arbeitnehmer erteilt der Arbeiterkammer dabei eine Vollmacht, seine Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt geltend zu machen.