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5.10.5 Der Erlag bei Gericht
Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132 Abs 4 IO nur mit den Ausfall zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 133 Abs 1 IO bei Gericht zu erlegen. Die Sicherstellung ist nicht von einem Antrag abhängig. Dasselbe gilt für Beträge, die auf bedingte Forderungen entfallen, für die gemäß § 16 IO nur Sicherstellung verlangt werden kann, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und dass der Gläubiger Sicherheit leistet. Die Sicherstellung für bedingte Forderungen ist zur selben Zeit und im gleichen Rang vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen. Es kann nicht die Gleichstellung einer bedingten mit einer unbedingten Forderung verlangt werden.