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5.2.4 Der Feststellungsprozess
Die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen sind vom Insolvenzverwalter zu prüfen, der in der Prüfungstagsatzung eine Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderungen abzugeben hat. Der Insolvenzverwalter kann die Forderungen so zur Gänze oder auch nur teilweise anerkennen bzw bestreiten. Ebenso kann der Schuldner die Richtigkeit, nicht aber die Rangordnung der Insolvenzforderungen bestreiten. Auch Insolvenzgläubiger, deren Insolvenzforderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wurde, können die Richtigkeit und Rangordnung anderer Insolvenzforderungen bestreiten. • [Fußnote: § 109 IO.]