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Dokument-ID: 259457
4.3 Der Gläubigerausschuss
Bestellung
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder über Antrag einen Gläubigerausschuss zur Seite zu stellen. Der Gläubigerausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und ist dann zu bestellen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lassen. • [Fußnote: § 88 IO.]