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Dokument-ID: 532425
10.1.3 Die Insolvenz des Dienstgebers
Die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem IESG setzt voraus, dass über das Vermögen des Dienstgebers ein Insolvenzverfahren nach der IO eröffnet worden ist. Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt knüpft an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. • [Fußnote: OGH 13.12.2023, 8 ObS 4/23f.]
Einem im Inland eröffneten Verfahren nach der IO werden für den Anwendungsbereich des IESG gleichgestellt: