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Dokument-ID: 257707
4.1.3 Die Verwahrung
Allgemeines
Die Pfandstücke sind gem § 259 Abs 1 EO auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen. Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, können auch von Amtswegen verwahrt werden. Sofern eine sofortige Verwahrung nicht möglich ist, können zur Vorbereitung der Verwahrung auch Maßnahmen gesetzt werden, die eine Verbringung der Pfandsache oder Verfügungen darüber verhindern.