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Dokument-ID: 639584
2.6.2 Dingliche Recht Dritter
§ 222 Abs 1 IO bestimmt, dass das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners, und zwar sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, von der Verfahrenseröffnung nicht berührt wird. Rechte in diesem Sinne sind insbesondere