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3.9.2 Dingliche Rechte Dritter
Art 8 Abs 1 EuInsVO 2015 bestimmt, dass das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners und zwar sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt wird. Unter den Schutzbereich des Art 8 EuInsVO 2015 fallen sowohl vertragliche als auch exekutiv begründete dingliche Rechte und auch gesetzliche Pfandrechte. • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze Art 5 EuInsVO Rz 19 ff.]