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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.4.1 Durch individuelle Zustellung oder durch öffentliche Bekanntmachung

Im Insolvenzverfahren erfolgen die Bekanntmachungen entweder durch individuelle Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung. Gem § 257 Abs 1 IO kann die Verständigung einzelner Personen durch Umlaufschreiben erfolgen. Auch eine Kombination von öffentlicher Bekanntmachung und individueller Zustellung ist möglich.

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