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Dokument-ID: 482603
3.15 Eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheiten
Wenn die Voraussetzungen des § 16 EKEG vorliegen, so können Insolvenzgläubiger gemäß § 18a IO nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen. § 16 EKEG bestimmt, dass der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit vor der Sanierung verlangen kann, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall hat oder hätte, wenn