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5.1.4 Einforderung der offenen Stammeinlage
Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eröffnet wird, hat der Masseverwalter anhand eines aktuellen Firmenbuchauszugs festzustellen, ob die Stammeinlage bereits zur Gänze einbezahlt worden ist. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat der Masseverwalter die betroffenen Gesellschafter aufzufordern, die noch offene Stammeinlage einzuzahlen. Erforderlichenfalls ist die Forderung klagsweise durchzusetzen. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die offenen Stammeinlagen nämlich auch ohne Einforderung durch Gesellschafterbeschluss fällig. • [Fußnote: OGH 8 Ob 277/00v, ZIK 2001/218, 134.] Der Masseverwalter kann jedoch während des Konkursverfahrens nicht Klage auf Durchsetzung einer vor Verfahrenseröffnung beschlossenen, aber noch nicht durchgeführten Kapitalerhöhung erheben. • [Fußnote: Mohr, IO, Auflage 11, § 81a IO E 29.]