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Dokument-ID: 1118308
6.2.2 Einhaltung des Finanzplans
Der mit dem Eröffnungsantrag vorgelegte Finanzplan hat den Zweck, die Überprüfung zu ermöglichen, ob das schuldnerische Unternehmen in der Lage sein wird, die laufenden Masseforderungen zu bezahlen. Solange die laufenden Masseforderungen bezahlt werden können, führen Abweichungen zum Finanzplan nicht zum Entzug der Eigenverwaltung. • [Fußnote: Lentsch in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 178 IO Rz 4.]