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17.2.2 Einleitung des Verfahrens
Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzuleiten, wenn der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft macht und er nicht offenkundig insolvent ist. Wenn dem Antrag nicht bereits der Reorganisationsplan beigelegt ist, hat das Gericht den Unternehmer aufzufordern, diesen binnen 60 Tagen vorzulegen. Das Gericht kann diese Frist auf begründeten Antrag des Unternehmens um längstens 30 Tage verlängern; gegen die Abweisung dieses Antrags ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens ist gem § 5 Abs 3 URG dem Unternehmer und dem Reorganisationsprüfer zuzustellen. Die Einleitung ist nicht öffentlich bekannt zu machen.