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Dokument-ID: 532413
5.8.5 Einordnung der Dienstnehmerforderungen
Die §§ 46 und 51 IO bestimmen, welche Ansprüche als Insolvenz- und welche als Masseforderung zu behandeln sind. Danach richtet sich auch die Einordnung der Forderungen der Dienstnehmer.