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Dokument-ID: 441351
15.2 Einschränkung nach § 41 Abs 2 EO (Überdeckung)
Wegen einer Überdeckung ist das Exekutionsverfahren jederzeit über Antrag oder von Amswegen gem § 41 Abs 2 EO einzustellen, weil die Exekution nicht in größerem Umfang vollzogen werden darf, als es zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers notwendig ist. • [Fußnote: OGH 22.02.1984, 1 Ob 510/84.] Vor der Einschränkung hat aber eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers zu erfolgen.