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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.2 Einschränkung nach § 41 Abs 2 EO (Überdeckung)

Wegen einer Überdeckung ist das Exekutionsverfahren jederzeit über Antrag oder von Amswegen gem § 41 Abs 2 EO einzustellen, weil die Exekution nicht in größerem Umfang vollzogen werden darf, als es zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers notwendig ist. • [Fußnote: OGH 22.02.1984, 1 Ob 510/84.]  Vor der Einschränkung hat aber eine Einvernahme des betreibenden Gläubigers zu erfolgen.

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