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Dokument-ID: 440581
14.1 Allgemeines
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtswirkungen
Die Einstellung der Exekution ist die Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss. Sie ist in § 39 EO geregelt und bezweckt die Beseitigung einer fehlerhaft erfolgten Exekutionsbewilligung oder eines unrichtigen Exekutionsvollzugs. Sie bildet sohin das Gegenstück zur Exekutionsbewilligung. Die Einstellung kann entweder von Amts wegen oder über Antrag erfolgen.