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Neu Dokument-ID: 726147

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.2.8 Einstellung des Verfahrens

Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren gem § 13 Abs 1 URG einzustellen, wenn

  • der Unternehmer insolvent ist oder
  • der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
  • der Unternehmer den Kostenvorschuss für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
  • der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
  • der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reorganisationsplan nicht zweckmäßig ist und keine guten Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

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