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14.7 Einstellung nach § 40 EO
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
Grundsätzlich muss der Verpflichtete, wenn er geltend machen will, dass der betriebene Anspruch erloschen oder gestundet worden ist, den Rechtsweg beschreiten. Davon schafft § 40 EO aber eine Ausnahme, in dem die Bestimmung dem Verpflichteten ermöglicht, den einfachen Weg des Oppositions- oder Impugnationsgesuchs zu beschreiten. • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 11.2 und 11.4.] Voraussetzung dafür ist aber, dass die einwendungsbegründenden Tatsachen zweifellos und unstreitig feststehen. Der Verpflichtete hat damit die Möglichkeit, in einem vereinfachten Verfahren die Einstellung der Exekution zu erwirken. Wenn sich allerdings im Lauf der Verfahrenserledigung herausstellten sollte, dass die Einstellung doch von strittigen Tatsachen abhängt, dann wäre der Verpflichtete auf den Rechtsweg zu verweisen.