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Neu Dokument-ID: 631018

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13.5 Einstellung

Gem § 157e Abs 1 IO ist die Überwachung einzustellen, dh, vorzeitig abzubrechen, wenn

  • innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d IO vorliegt, dh, auf Beendigung der Überwachung, oder wenn der Antrag abgelehnt wird, oder
  • der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel Überwachung gefährdet wird.

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