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Dokument-ID: 631018
5.13.5 Einstellung
Gem § 157e Abs 1 IO ist die Überwachung einzustellen, dh, vorzeitig abzubrechen, wenn
- innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der letzten im Sanierungsplan bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach § 157d IO vorliegt, dh, auf Beendigung der Überwachung, oder wenn der Antrag abgelehnt wird, oder
- der Schuldner Verfügungsbeschränkungen so zuwiderhandelt, dass das Ziel Überwachung gefährdet wird.