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1.14.9 Einstweilige Maßnahmen
Allgemeines
Die Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Maßnahmen regelt Art 25 Abs 1 Unterabs 3 EuInsVO. Es handelt sich um Sicherungsmaßnahmen nach der Antragstellung auf Verfahrenseröffnung, aber noch vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ist nur dadurch sichergestellt, dass die Entscheidung nach Stellung des Eröffnungsantrags erfolgen muss. Es muss sich aber auch um spezifisch insolvenzrechtliche Sicherungsmaßnahmen handeln. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 33.] Reine Maßnahmen zur Sicherung der Individualrechtsverfolgung sind nicht erfasst. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, sicherzustellen, dass alle zur Gewährung der späteren Wirksamkeit des beantragten Insolvenzverfahrens erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bereits ab dem Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags unter die EuInsVO fallen. • [Fußnote: Virgós/Schmit-Bericht, Rz 198 f.]