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Dokument-ID: 664443
5.1.5 Eintreibung offener Forderungen
Der Masseverwalter hat den Schuldner nach Verfahrenseröffnung aufzufordern, ihm eine Liste der offenen Posten zu übergeben. In weiterer Folge hat der Masseverwalter die offenen Forderungen einzumahnen und die Forderungen allenfalls klagsweise durchzusetzen. Der Masseverwalter muss aber zuvor prüfen, ob die Forderungen des Schuldners allenfalls zediert sind, und im Falle der Zession, ob diese rechtswirksam und vor allem anfechtungsfest erfolgt ist.