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5.1.7 Eintritt in anhängige Gerichtsverfahren
Gem § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgeführt werden. So werden gem § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten, die nicht die Insolvenzmasse betreffen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt von Gesetzes wegen ein und zwar in jeder Lage des Verfahrens, dh auch im Rechtsmittelverfahren.
Schiedsverfahren
Aus der Rsp • [Fußnote: OGH 30.11.2018, 18 ONc 2/18s.] ergibt sich, dass ein Schiedsverfahren mit dem ersten schiedsverfahrensrechtlichen Schritt, den der Schiedskläger zur Durchsetzung seines Anspruchs zu setzen hat, iSd § 7 IO anhängig wird, die Unterbrechung nach § 7 IO auch ein so anhängig gewordenes Schiedsverfahren erfasst, und der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zu einem Zwischenverfahren im Schiedsverfahren führt, das durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ebenso wie dieses nach § 7 IO unterbrochen wird. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es keinen „Anspruch“ auf Schiedsrichterbestellung gibt, der getrennt vom im Schiedsverfahren verfolgten Anspruch zu beurteilen wäre und daher eigenständig bewertet und angemeldet werden müsste. Ein bereits anhäniges Schiedsverfahren ist jedenfalls dann als Prüfungsverfahren fortzusetzen, wenn das Bestehen der Forderung nur vom Insolvenzverwalter bestritten wurde. Schiedsgerichte werden zwar nicht hoheitlich tätig, ihre Entscheidungen sind aber nach § 607 ZPO jenen staatlicher Gerichte gleichstellt. Das Verhältnis zwischen staatlicher und Schiedsgerichtsbarkeit wird auf dieser Grundlage als solches prorogabler Unzuständigkeit angesehen. Wenn das Verfahren bei Insolvenzeröffnung vor einem nach § 104 Abs 1 JN gewählten Gericht anhängig ist, ist es nach Prüfung und Bestreitung der Forderung jedenfalls dort fortzusetzen; gleiches gilt bei einer Heilung der Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN. Da das Verfahrensrecht einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich dieselbe Wirkung zuerkennt wie einer Gerichtsstandsvereinbarung, hat dasselbe auch für ein Schiedsverfahren zu gelten. Der Ablauf dieses Verfahrens kann sich zwar in mehrfacher Hinsicht von jenem eines staatlichen Verfahrens unterscheiden, doch das ändert nichts daran, dass das Gesetz durch die Gleichstellung von Schiedssprüchen mit staatlichen Urteilen von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der jeweiligen Verfahren ausgeht, ohne dass für insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren eine Ausnahme gemacht würde. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls bei einer Bestreitung nur durch den Verwalter anzunehmen, dass er – wie auch sonst – an die Schiedsvereinbarung gebunden ist.