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Dokument-ID: 1186279
5.11.14 Einvernahme des Verpflichteten
Gem § 358 EO kann der Verpflichtete unter anderem vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge einvernommen werden, sofern nicht Gefahr in Verzug ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie liegt im Ermessen des Gerichts. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0113232.] Das Unterbleiben der Einvernahme begründet keine Nichtigkeit. • [Fußnote: OGH 15.5.2012, 3 Ob 65/12y.]