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3.5.1 Einvernahmen und Erhebungen
Gem § 55 Abs 1 EO ergehen gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in der EO nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Exekutionsverfahren ist daher grundsätzlich ein einseitiges Verfahren. Eine mündliche Verhandlung sieht die EO in § 116 zur Erledigung der Verwalterrechnung und zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters, in § 123 zur Verteilung der Ertragsüberschüsse, in den §§ 209 ff hinsichtlich der Verteilung des Meistbots von Liegenschaften, in § 285 hinsichtlich der Verteilung des Meistbots bei beweglichen Sachen, in § 351 Abs 1 zur Vornahme der körperlichen Teilung, in § 398 über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und in § 399 Abs 2 über Anträge auf Aufhebung oder Einschränkung einstweiliger Verfügungen vor.