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10.5 Einzelne Ansprüche nach dem IESG
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
Gem § 13a Abs 1 IESG umfasst der Anspruch des Anspruchsberechtigten auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstnehmerbeitragsanteile. § 13a Abs 2 IESG bestimmt, dass die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor jenen Zeitpunkten, die dieser gem § 1 Abs 1 IESG gleichgestellt sind, rückständig sind, der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger schuldet. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der Abs 3 ff des § 13a IESG zu erfolgen.