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Dokument-ID: 1058132
9.9 Elektronische Abfrage von Daten
Voraussetzungen
Ein Gläubiger kann gem § 427 Abs 1 EO zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen anhängig sind, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt: